bb) Der Beklagte setzt sich nicht näher mit der Höhe des geforderten Betrags auseinander bzw. beanstandet diese für den Fall, dass die fristlose Kündigung als ungerechtfertigt oder gar als missbräuchlich eingestuft würde, nicht. Eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen für die ungerechtfertigt ausgesprochene Kündigung erscheint denn auch in jedem Fall – bei Bejahung und Verneinung deren Missbräuchlichkeit ‒ gerechtfertigt.