nicht kumulativ zu jener nach Art. 337c Abs. 3 OR auch noch eine Entschädigung nach Art. 336a OR verlangen. Die Missbräuchlichkeit ist aber bei der Bemessung der Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR erhöhend zu berücksichtigen, wobei sich die Höchstgrenze auf sechs Monatslöhne beläuft Kantonsgericht Schwyz 27