b) Die Klägerin verlangt weiter gestützt auf Art. 337c Abs. 3 OR und Art. 336a OR eine Entschädigung im Umfang von drei Monatslöhnen und damit von ebenfalls Fr. 24‘000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juni 2013 (KG-act. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1.2, S. 2). Eventualiter bestehe eine entsprechende Schadenersatzpflicht aufgrund des zumindest überwiegenden Mitverschuldens des Beklagten gestützt auf Art. 337b OR.