den Schadenersatz selber nicht beurteilte (vgl. Art. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO), kann an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen sowie in Anbetracht dessen, dass die Höhe der Forderung vom Beklagten nicht beanstandet wurde und diese sich im Wesentlichen aus dem Gesetz ergibt, von einer Rückweisung des Prozesses an den Vorderrichter abgesehen werden.