Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre (Art. 337 Abs. 1 OR). Der Beklagte schuldet der Klägerin somit den vollen Bruttolohnanspruch. Der Beklagte stellte sich – eventualiter – nicht gegen die Höhe des von der Klägerin geforderten Schadenersatzes von Fr. 24‘000.00 (zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni 2013) in der Höhe von drei Monatslöhnen.