d) Nach dem Gesagten ist die vorliegende Kündigung nicht nur ungerechtfertigt, sondern auch missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Beweisabnahmen bzw. Zeugenbefragungen. 5. a) Die Klägerin ersucht gestützt auf Art. 337c Abs. 1 OR um Schadenersatz von Fr. 24‘000.00, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 23. Juni 2013 (KGact. 1 Rechtsbegehren Ziff. 1.1, S. 2).