Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR), führen nicht ohne weiteres zur Missbräuchlichkeit der ausgesprochenen Kündigung. Zu beachten ist aber, Kantonsgericht Schwyz 25 dass die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, eine Gesamtwürdigung aller Vorwürfe voraussetzt (BGer, Urteil 4C.174/2004 vom 5. August 2004 E. 2.5), welche die Frage vorliegend – gestützt auf die vorangehenden Ausführungen ‒ bejahen lässt.