Frage 63, S. 15); sie sei lange Zeit eine verlässliche, gut gelittene Mitarbeiterin mit Branchenkenntnissen gewesen (Vi-act. A/II Ziff. C/I.4b und e, S. 7 ff.). Umso mehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beklagte bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit offenen Karten gespielt hätte, zumal die Klägerin – welche drei Jahre später pensioniert wurde ‒ die Zeitschrift mit ihm zusammen ins Leben gerufen hatte.