Dass die Klägerin ihrer Herausgabepflicht nicht rechtzeitig vollumfänglich nachkam, erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Hierbei ist auch von Relevanz, dass bei den Parteien nicht von einem üblichen Untergeordnetenverhältnis ausgegangen werden kann, da die Klägerin in strategischen und finanziellen Angelegenheiten offenbar zumindest angehört wurde und der Beklagte für die Herausgabe der Zeitschrift auf die Mitwirkung der Klägerin angewiesen war (vgl. z.B. Vi-KB 5, 51; Vi-act. D3 Frage 15, S. 5, und Frage 35, S. 9). Im operativen Bereich erledigte sie die Sache gemäss den Aussagen des Beklagten tadellos (Vi-act. D3 Frage 63, S. 15);