übernommen würden (Vi-KB 24). Mit der fristlosen Kündigung verfolgte der Beklagte lediglich eigene Interessen (vgl. BGer, Urteil 4C.110/2005 vom 6. Juli 2005 E. 4.3 = BGE 131 III 535 = Pra 95/2006 Nr. 44). Dabei trieb er mit der Klägerin ein falsches Spiel, mit welchem er in krasser Weise gegen Treu und Glauben verstiess. Dass die Klägerin ihrer Herausgabepflicht nicht rechtzeitig vollumfänglich nachkam, erscheint demgegenüber von untergeordneter Bedeutung.