Ungeachtet dessen, ob die Parteien am 20. Juni 2013 miteinander telefonierten (vgl. hierzu vorn E. 3c/bb), reagierte der Beklagte gemäss Aktenlage auch auf deren gleichentags per E-Mail geschickten Vorschlag über die finanzielle Regelung nicht (vgl. Vi-KB 32). Ebenso wenig informierte er die Klägerin über die geplanten Folgen der Vertragsbeendigung, sondern teilte ihr im Schreiben vom 11. Juni 2013 unter anderem mit, ein Ignorieren des Schreibens komme einer eventuellen Weiterbeschäftigung bei der G.________ nicht entgegen (Vi-KB 25), obwohl er mit dieser davor vereinbart hatte, dass – nebst ihm – keine anderen Mitarbeiter Kantonsgericht