aus dem Arbeitsvertrag zu vereiteln, zumal der Beklagte bereits seit Anfang 2013 glaubte zu wissen, dass die Klägerin die Unterlagen allenfalls nicht herausgeben würde bzw. er lange auf die Unterlagen warten könne (vgl. Vi-act. D3 Frage 25, S. 7, und Frage 37, S. 9). Ungeachtet dessen, ob die Parteien am 20. Juni 2013 miteinander telefonierten (vgl. hierzu vorn E. 3c/bb), reagierte der Beklagte gemäss Aktenlage auch auf deren gleichentags per E-Mail geschickten Vorschlag über die finanzielle Regelung nicht (vgl. Vi-KB 32).