Vor dem Hintergrund, dass der Beklagte gemäss Verkaufsvertrag keinen zeitlich fixierten Termin zur Übergabe der Unterlagen hatte, wirkt nicht nur eine Fristansetzung für die Übergabe der Unterlagen per 14. Juli 2013 – entgegen der Ansicht des Vorderrichters – als plausibel. Darüber hinaus erscheinen auch die späteren sehr kurzen Fristansetzungen und –verkürzungen, während welchen die Klägerin gemäss ihren nicht unglaubwürdigen Sachdarstellung versuchte, eine einvernehmliche Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses herbeizuführen (vgl. Vi-KB 28, 31 und 34), geradezu als gesucht, um eine fristlose Entlassung zu provozieren und damit die Ansprüche der Klägerin