sie denn auch zumindest auf die Adressen der Klägerin nicht „scharf“ gewesen (vgl. Vi-act, D3 Frage 2, S. 2, und Frage 38, S. 9). Bezüglich des Ordners mit den eingebuchten Aufträgen weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass der Beklagte diesen – trotz dessen angeblich enormer Wichtigkeit und obwohl er sich bereits am 11. Juni 2013 an sie gewandt sowie im Übrigen bereits im April 2013 den Verkaufsvertrag unterzeichnet hatte – erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 2013 herausforderte. Überdies wartete der Beklagte, wie erwähnt, mit der Mitteilung des Verkaufs an die Klägerin lange zu und verschuldete damit die angebliche zeitliche Dringlichkeit selber.