Zu beachten ist weiter, dass der Beklagte gemäss Kaufvertrag zur Übergabe der Vertriebsadressen und Anzeigenkundendateien an die Käuferin nur verpflichtet war, soweit und sobald sie ihm von der Klägerin vorliegen würden (vgl. Vi-KB 24, S. 2). Ausserdem hatte er sich von der Käuferin zusichern lassen, dass ein fehlendes Eintreffen der Adressen für den Verkauf nicht entscheidend war (vgl. vorn E. 3c/bb). Gemäss seinen eigenen Aussagen seien Kantonsgericht Schwyz 23