Auch mit der (fristlosen) Kündigung wartete er bis zum 22. Juni 2013 zu, obwohl die Übergabe der Zeitschrift per 1. Juli 2013 erfolgte und er im Kaufvertrag mit der G.________ vereinbart hatte, die fristgerechte Kündigung der anderen Mitarbeiter „selber rechtswirksam zu organisieren und durchzuführen“ (Vi-KB 24). Die Anwendung von Art. 333 OR bzw. die Zulässigkeit einer solchen Kündigung ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, wobei der Beklagte nicht geltend macht, dass entgegen der vertraglichen Vereinbarung die Käuferin der Klägerin die ordentliche Kündigung ausgesprochen hätte.