Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Klägerin bewusst erst nach der Ausfertigung der Juniausgabe über den Verkauf der Zeitschrift informierte, weil er offenbar befürchtete, dass sie an der Herausgabe dieser nicht (mehr) mitgewirkt hätte, wenn sie vom Verkauf gewusst hätte (vgl. Vi-act. D3 Fragen 33 ff., S. 8 f.). Davor verneinte er gegenüber der Klägerin stets (wahrheitswidrig) von dieser befürchtete Verkaufsabsichten. Auch mit der (fristlosen) Kündigung wartete er bis zum 22. Juni 2013 zu, obwohl die Übergabe der Zeitschrift per 1. Juli 2013 erfolgte und er im Kaufvertrag mit der G.___