sion gestanden hätten; kündigungsrelevant sei lediglich die Tatsache der Nichtrückgabe der Unterlagen. Da der Beklagte den Verkauf der Zeitschrift mit dem Verhalten der Klägerin bzw. damit begründete, dass der persönliche Umgang mit der Klägerin für ihn absolut untragbar geworden sei (vgl. Vi-act. D3 Frage 25, S. 7, und Frage 29, S. 8), stünde aber zumindest eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, welche noch auszusprechen gewesen wäre, hiermit in Verbindung. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin war für den Beklagten aufgrund des Verkaufs der Zeitschrift beschlossene Sache.