336 OR), vorliegend der Klägerin im Falle einer ordentlichen Kündigung indessen für weitere drei Monate ohne entsprechende Gegenleistung ein Lohn hätte ausgerichtet werden müssen. In seiner Berufungsantwort hält der Beklagte fest, dass mit Bezug auf frühere Unstimmigkeiten weder eine ordentliche noch eine ausserordentliche Kündigung je zur Diskus- Kantonsgericht Schwyz 22