Inwieweit der Beklagte durch die ausgesprochene Kündigung Gewinnbeteiligungsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 hätte vereiteln können, wird in diesem Zusammenhang nicht näher begründet und ist nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Kündigung zwecks Einsparung der laufenden Lohnkosten zwar nicht missbräuchlich ist, da der Arbeitgeber auch der entsprechenden Arbeitsleistungen verlustig geht (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 336 OR), vorliegend der Klägerin im Falle einer ordentlichen Kündigung indessen für weitere drei Monate ohne entsprechende Gegenleistung ein Lohn hätte ausgerichtet werden müssen.