c) Da die Entstehung des vereitelten Anspruchs unmittelbar bevorstehen muss (Portmann/Rudolph, a.a.O., N 12 zu Art. 336 OR), fällt die angebliche Vereitelung einer Beteiligung am Reingewinn in Anbetracht dessen, dass die Klägerin erst im Jahre 2016 das Pensionsalter erreichte oder aber ungeachtet des Zeitpunkts der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Reingewinn hatte – wie die Klägerin annimmt ‒, von Vorneherein ausser Betracht. Inwieweit der Beklagte durch die ausgesprochene Kündigung Gewinnbeteiligungsansprüche für die Jahre 2012 und 2013 hätte vereiteln können, wird in diesem Zusammenhang nicht näher begründet und ist nicht ersichtlich.