ZGB fliessenden Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei den Vertrag rechtmässig kündigt, darf sie insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (vgl. BGE 131 III 535 E. 4.2 = Pra 95/2006 Nr. 44; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 4 zu Art. 336 OR).