bestimmten Zeitpunkt geknüpft ist, wie Abgangsentschädigungen, Dienstaltersprämien oder Gratifikationen (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., N 7 zu Art. 336 OR). Die Aufzählung in Art. 336 OR ist nicht abschliessend bzw. in der Praxis sind auch andere Tatbestände als missbräuchliche Kündigungen anerkannt worden. Sie müssen aber einen vergleichbaren Umfang aufweisen, wie die in Art. 336 OR ausdrücklich aufgeführten Fälle. Der Missbrauch einer Kündigung kann sich entsprechend dem aus Art. 2 ZGB fliessenden Gebot der schonenden Rechtsausübung nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt.