b) Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist unter anderem missbräuchlich, wenn eine Partei sie ausschliesslich deshalb ausspricht, um die Entstehung von Ansprüchen der anderen Partei aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln (Art. 336 Abs. 1 lit. c OR). Darunter fallen vor allem besondere Vergütungen, deren Zahlung an den Bestand des Arbeitsverhältnisses in einem Kantonsgericht Schwyz 21