Zudem habe er ihr gegenüber trotz geführter Verkaufsverhandlungen seit Januar 2013 Verkaufsabsichten stets verneint. Aufgrund der Konstellation (zwei beinahe gleichberechtigte Partner) habe der Beklagte sodann über ein eingeschränktes Weisungsrecht verfügt, weshalb er seine Rechte möglichst schonend hätte anwenden und einen reibungslosen Übergang gewährleisten müssen.