Er habe die Herausgabe in treuwidriger Weise bzw. im Wissen, dass sie sich aufgrund der verzwickten Situation wahrscheinlich hierzu weigern werde, absichtlich erst in einem möglichst späten Zeitpunkt geltend gemacht. Er habe ihr die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig nach einer Stelle umzusehen, und krass gegen seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 328 OR verstossen. Ausserdem habe er ein falsches verstecktes Spiel gespielt, welches Treu und Glauben krass widerspreche, indem er ihr wider besseres Wissen eine Weiterbeschäftigung bei der Käuferin in Aussicht gestellt und hinsichtlich der Vertragsbeendigung und einer möglichen Weiteranstellung vollständig intransparent gewesen sei.