a) Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, Lohn, Pauschalspesen, Gewinnanteilsansprüche sowie aus dessen Sicht insbesondere auch eine Beteiligung der Klägerin am Reingewinn, vereiteln wollen. Wie sie im Nachhinein erfahren habe, habe er in jedem Fall beabsichtigt, sie per 30. Juni 2013 zu entlassen. Er habe die Herausgabe in treuwidriger Weise bzw. im Wissen, dass sie sich aufgrund der verzwickten Situation wahrscheinlich hierzu weigern werde, absichtlich erst in einem möglichst späten Zeitpunkt geltend gemacht.