IV/33, S. 26). In Anbetracht dessen ist nicht zu erkennen, inwieweit die verweigernde Haltung der Klägerin deren Einsatzmöglichkeiten für den Beklagten eingeschränkt hätte. Das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien konnte mithin nicht in einem derartigen Ausmass zerstört werden, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. auch BGer, Urteil 4C.95/2004 vom 28. Juni 2004 E. 3.1). f) Nach dem Gesagten erfolgte die fristlose Kündigung ungerechtfertigt. Kantonsgericht Schwyz 20