Gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten wäre der Klägerin vertragskonform gekündigt und sie wohl bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden, wenn sie sich „vertragskonform“ verhalten hätte. Im Juni 2013 hätte sie unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 30. September 2013 entlassen werden können, soweit sich die Käuferin des Unternehmens nicht doch noch hätte entschliessen können, die Klägerin zu übernehmen (vgl. Vi-act. A/II Ziff. III/3p und t, S. 32 und 34; Vi-act, A/IV Ziff. IV/33, S. 26).