Die Zusammenarbeit nach der fristlosen Kündigung vom 22. Juni 2013, welche der Klägerin offenbar am 24. Juni 2013 zuging (vgl. Vi-KB 34), hätte damit gerade noch eine Woche bzw. fünf Werktage gedauert, wobei keine weitere gemeinsame Zeitschriftenausgabe geplant war bzw. diese durch die Käuferin erfolgen sollte. Gemäss den erstinstanzlichen Ausführungen des Beklagten wäre der Klägerin vertragskonform gekündigt und sie wohl bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt worden, wenn sie sich „vertragskonform“ verhalten hätte.