Eine weitere Zusammenarbeit der Parteien im bisherigen Verhältnis wäre ausserdem nur noch bis Ende Juni 2013 möglich gewesen, da der Zeitpunkt der Übernahme auf den 1. Juli 2013 festgesetzt wurde (vgl. Vi-KB 24). Die Zusammenarbeit nach der fristlosen Kündigung vom 22. Juni 2013, welche der Klägerin offenbar am 24. Juni 2013 zuging (vgl. Vi-KB 34), hätte damit gerade noch eine Woche bzw. fünf Werktage gedauert, wobei keine weitere gemeinsame Zeitschriftenausgabe geplant war bzw. diese durch die Käuferin erfolgen sollte.