Fragen 25, 29 und 32, S. 7 f.). Die fehlende Herausgabe konnte damit tatsächlich nicht (mehr) zu einer entsprechenden Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben, was gerade Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist (vgl. BGer, Urteil 4C.67/2003 vom 5. Mai 2003 E. 3.2). Eine weitere Zusammenarbeit der Parteien im bisherigen Verhältnis wäre ausserdem nur noch bis Ende Juni 2013 möglich gewesen, da der Zeitpunkt der Übernahme auf den 1. Juli 2013 festgesetzt wurde (vgl. Vi-KB 24).