Kantonsgericht Schwyz 19 Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte die Zeitschrift verkaufen wollte bzw. verkaufte, weil er sich eine Zusammenarbeit mit ihr nicht mehr vorstellen konnte bzw. den persönlichen Umgang mit ihr als absolut untragbar empfand. Er trat mit der G.________ nach dem Gespräch mit der Klägerin vom 4. Januar 2013 in Kontakt (vgl. insb. Vi-act. D3 Fragen 25, 29 und 32, S. 7 f.).