e) Selbst die fehlende Berechtigung zur Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen bedeutet sodann noch nicht ohne weiteres, dass die wegen dieser Weigerung ausgesprochene fristlose Kündigung begründet war. Es stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitsvertrag beruht auf der Voraussetzung gegenseitigen Vertrauens. Die für eine fristlose Kündigung angerufenen Tatsachen müssen geeignet sein, dieses Vertrauen so zu zerstören, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung des fristlos Kündigenden nicht mehr zumutbar ist (ZR 85/1986 Nr. 29, S. 65). Kantonsgericht