Kommt hinzu, dass der Beklagte die Klägerin lediglich gut einen halben Monat vor dem Verkauf über diesen informierte, ohne weitere Erklärungen anzubringen oder die Klägerin über den weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses und die Folgen aufzuklären. In Anbetracht der Gesamtumstände ist ihr Verhalten zwar nicht gerechtfertigt, aber nicht gänzlich unverständlich. Insgesamt kann die verweigerte Herausgabe der Unterlagen nicht als eine derart schwere Verfehlung der Klägerin eingestuft werden, die objektiv zu einer für die fristlose Kündigung ausreichenden Zerstörung bzw. Erschütterung der Vertrauensgrundlage geeignet ist.