Gleichwohl setzte der Beklagte ihr keine weitere Frist an oder strengte direkt ein Editionsverfahren an, obwohl die G.________ ihn mit Schreiben vom 21. Juni 2013, welches der Beklagte gleichentags in Empfang nahm, um Zustellung noch fehlender, aus ihrer Sicht extrem wichtiger Unterlagen bis 10. Juli 2013 ersuchte (Vi-BB 20). Kommt hinzu, dass der Beklagte die Klägerin lediglich gut einen halben Monat vor dem Verkauf über diesen informierte, ohne weitere Erklärungen anzubringen oder die Klägerin über den weiteren Verlauf ihres Arbeitsverhältnisses und die Folgen aufzuklären.