terlagen gelange, sobald ihr ein vernünftiger und akzeptabler Vorschlag betreffend Lösung der Angelegenheit schriftlich vorliege (Vi-KB 28). Wenn sich die Klägerin für den Fall des ausbleibenden Entgegenkommens des Beklagten auch ausdrücklich gegen eine Herausgabe stellte, ist dennoch zu beachten, dass sie bis zur fristlosen Kündigung zwar mittels dreier Schreiben zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wurde, gemäss den obigen Ausführungen aber keine dreimalige Weigerung hierzu vorliegt. Gleichwohl setzte der Beklagte ihr keine weitere Frist an oder strengte direkt ein Editionsverfahren an, obwohl die G.______