Frage 37, S. 9). Nichtsdestotrotz macht die Klägerin nicht geltend, es sei ihr nicht möglich gewesen, die Unterlagen dem Beklagten in diesem kurzen Zeitraum zukommen zu lassen. Vielmehr nutzte sie die Retention als Druckmittel (vgl. Vi-act. D2 Fragen 31 f.). Bereits mit E-Mail vom 13. Juni 2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie werde alles Nötige veranlassen, damit er in den Besitz der gewünschten Un- Kantonsgericht Schwyz 18