Die späte Information begründete er sinngemäss mit dem Abwarten der Herausgabe einer „Doppelnummer“, da in diesem Zeitpunkt eine Zeitreserve bestünde. Er befürchtete offensichtlich die fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der nächsten Auflage, welche für die Herausgabe der Zeitschrift seinen Ausführungen nach unabdingbar war (Vi-act. D3 Frage 33 ff., S. 8 f.). Selbst wenn die Klägerin Vermutungen bezüglich eines Verkaufes anstellte, ging sie selbst nach Ansicht des Beklagten davon aus, dass der Beklagte dies nicht tun würde (vgl. Vi-act. D3 Frage 37, S. 9).