d) In Anbetracht dessen, dass der Beklagte das Unternehmen bereits im April 2013 verkauft hatte, erscheint die gesetzte Frist bis 20. bzw. 21. Juni 2013 zur Herausgabe der Unterlagen als sehr kurz. Seine Behauptung, er habe die Klägerin bereits anfangs Mai 2013 über den Verkauf informiert (vgl. Vi-act. A/II. Ziff. III/3a und c, S. 28), blieb unbelegt. Er gab denn auch anlässlich der Beweisaussage an, dass er die Klägerin schriftlich über den Verkauf in formiert habe. Die späte Information begründete er sinngemäss mit dem Abwarten der Herausgabe einer „Doppelnummer“, da in diesem Zeitpunkt eine Zeitreserve bestünde.