am 20. Juni 2013 telefoniert bzw. den Rückgabetermin zurückgenommen zu haben. Die klägerische Behauptung, sie hätten sich geeinigt, die Angelegenheit möglichst unter vier Augen zu erledigen, und der Beklagte habe sie aufgefordert, ihm einen Vorschlag zu übermitteln, blieb unbelegt (Vi-act. A/II Ziff. III/3e, S. 29; KG-act. 7 Ziff. III/5., S. 14). Es ist damit nicht von einer fristgerechten Herausgabe sämtlicher Unterlagen auszugehen, zumal ein Retentionsrecht zu verneinen ist. Weder der Ordner mit den eingebuchten Aufträgen noch die weiteren Unterlagen weisen einen Vermögenswert auf. Wenn auch Kantonsgericht Schwyz 17