Ungeachtet der Frage, auf welche Unterlagen sich die Aufforderung bezog, kann darin lediglich eine Verlängerung der angesetzten Herausgabefrist um einen Tag – vom 20. auf den 21. Juni 2013 – gesehen werden. Gemäss der von der Klägerin eingereichten Notiz mit dem Betreff „20.6.13, 10.30 Tel. mit OF“ hatte sie am 20. Juni 2013 Kenntnis vom Schreiben der Rechtsschutzversicherung (Vi-KB 31). Noch am selben Tag machte sie dem Beklagten per E-Mail, gestützt auf das vorangehende Telefongespräch und gemäss den dortigen Ausführungen unter Beilage der einverlangten Umsatzstatistik, einen Vorschlag über die finanzielle Regelung (vgl. Vi-KB 32). Der Beklagte bestritt und bestreitet, mit der Klägerin