Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Rechnungen versandt und die Unterlagen ihm (dem Beklagten) zugestellt worden seien (Vi-BB 16). Unbestritten ist, dass die Klägerin insbesondere den Ordner mit den eingebuchten Aufträgen für das 2. Halbjahr 2013 noch nicht herausgegeben hatte. Im Schreiben vom 19. Juni 2013 – einem Tag vor Ablauf der gesetzten Frist – wurde die Klägerin ein zweites Mal zur Herausgabe desselbigen aufgefordert, da der Beklagte dringend auf diesen angewiesen sei. Ungeachtet der Frage, auf welche Unterlagen sich die Aufforderung bezog, kann darin lediglich eine Verlängerung der angesetzten Herausgabefrist um einen Tag – vom 20. auf den 21. Juni 2013 – gesehen werden.