Aufträgen für das zweite Halbjahr 2013) die weiteren aufgeführten Unterlagen – nebst den Versandadressen – zukommen zu lassen. Am 18. Juni 2013 telefonierten die Parteien offenbar miteinander. In ihrem E-Mail vom 18. Juni 2013, in welchem die Klägerin Bezug auf das gleichentags geführte Telefongespräche nimmt, teilte sie dem Beklagten mit, dass sie ihm die geforderten Unterlagen aushändigen werde, sobald er ihr gekündigt, einen Vorschlag betreffend Abfindung gemacht sowie weiteres geregelt habe und ihr Anwalt dies eingesehen habe. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die Rechnungen versandt und die Unterlagen ihm (dem Beklagten) zugestellt worden seien (Vi-BB 16).