Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Unterlagen umgehend herauszugeben. Sollte sie sich dieser Anordnung widersetzen, werde der Beklagte gezwungen sein, ihr wie angedroht fristlos zu kündigen. Die Dokumente müssten bis spätestens 21. Juni 2013 an diesen gelangen. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Dokumente sofort per Express zu schicken mit der Anmerkung, dass die Kosten vom Beklagten rückvergütet würden (Vi-KB 30).