Ebenso ziehe er dann eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Betracht (Vi- KB 26). Mit Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Beklagten vom 19. Juni 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sie wiederholt aufgefordert worden sei, dem Beklagten diverse Geschäftsunterlagen herauszugeben und dass dieser nun ganz dringend auf den Ordner mit den eingebuchten Aufträgen für das 2. Halbjahr 2013 angewiesen sei, um einen erheblichen Schaden abwenden zu können. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie verpflichtet sei, die Unterlagen umgehend herauszugeben.