Jedenfalls musste sie nicht ohne weiteres auf einen Verschreiber schliessen. Dabei ist auch das Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 19. Juni 2013, in welchem festgehalten wurde, dass dem Arbeitgeber (in diesem Zusammenhang) ein klares Weisungsrecht zustehe, „weshalb er auch die Fristen (vom 14. Juli 2013 auf den 20. Juni 2013) jederzeit frei anpassen“ dürfe (Vi-KB 30), zu beachten. Es wurde explizit von einer Fristanpassung und damit einer bewussten Verkürzung gesprochen.