Frage 26, S. 7). Welches Datum die Klägerin als „unmöglich“ erachtete – den 20. Juni 2013 oder den 14. Juli 2013 –, lässt sich ihren Ausführungen nicht klar entnehmen. Der Vorderrichter sah in der Aussage eine Bestätigung für das klägerische Bewusstsein über den Verschreiber. Zu ihrer konkreten Aussage äussert sich die Klägerin im Berufungsverfahren nicht näher. Jedenfalls musste sie nicht ohne weiteres auf einen Verschreiber schliessen.