zweiten Schreibens vom 17. Juni 2013 über einen allfälligen Verschreiber aufgeklärt hätte; ebenso wenig wird dies vom Beklagten behauptet. Auf Vorhalt des besagten Schreibens führte die Klägerin anlässlich der Beweisaussage Folgendes aus: „Ich kenne dieses Schreiben. Aufgrund des ersten Schreibens sagte ich, dass das Datum gar nicht möglich sei, wenn er auf den 1. Juli verkauft habe. Die Unterlagen habe ich dann auch am 25. oder 26. Juni übergeben. Es ist speziell, dass eine Frist angesetzt wird und dann gesagt wird, dass es klar sei, das man etwas anderes gemeint habe.“ (Vi-act. D2 Frage 26, S. 7).