habe ihr geschrieben, dass sie die Sachen nun früher herauszugeben habe. „Es sei ja klar, dass es sich um ein falsches Datum handle.“ (Vi-act. D2 Frage 4). Mit Berufung lässt sie geltend machen, sie habe sich hier auf das Schreiben der Rechtsschutzversicherung bezogen. Auf jeden Fall ergibt sich aus den Akten nicht, dass der Beklagte die Klägerin vor deren Kenntnisnahme des Kantonsgericht Schwyz 14